-Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen-
Stand 07/2003
I. Vertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten den Käufers
1.Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unver-
züglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schrift-
lichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1.Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2.Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor-
derung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt
ein Zurückbehaltungs-
rechts kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1.Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
2.Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unver-
bindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-
vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerb-
lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leich-
ter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der
Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
3.Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Ver-
käufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3-6 dieses Abschnitts.
4.Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die
den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin, oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-
stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungs-
aufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rück-
trittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Annahme
1.Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereit-
stellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen ge-
setzlichen Rechten Gebrauch machen.
2.Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadens-
ersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1.Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zu-
stehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-
schluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für die Forderungen des Verkäufer gegen-
über den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum Ausgleich von im Zusammen-
hang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen-
stand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For-
derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes
dem Verkäufer zu.
2.Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kauf-
gegenstandes an den Kunden.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluß jeglicher Sach-
mängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffen-
heit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2.Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a.Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei münd-
lichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang
der Anzeige auszuhändigen.
b.Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit
Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst-
gelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c.Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d.Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Ver-
jährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend
machen.
VII. Haftung
1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertrags-
abschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Ver-
letzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden die durch einen Mangel verursacht worden sind.
2.Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Be-
schaffensrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt
3.Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
4.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Be-
triebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t.)
1.Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei
Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag- mit Ausnahme über den Kaufpreis- die für den Sitz des
Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel
anrufen. Die Anrufung muß schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes,
spätestens vor Ablauf von dreizehn Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
2.Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3.Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4.Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5.Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle
Ihre Tätigkeit ein.
6.Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
IX. Gerichtsstand
1.Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kauf-
leuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Verkäufers.
2.Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohn-
sitz als Gerichtsstand.
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)